Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 402

§ 402 – Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

(1) Führt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren durch, so hat die sonst zuständige Finanzbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung sowie die Befugnisse nach § 399 Absatz 2 Satz 2. (2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Absatz 2 die Zuständigkeit für den Bereich mehrerer Finanzbehörden übertragen, so gilt Absatz 1 für jede dieser Finanzbehörden.

Kurz erklärt

  • Die Staatsanwaltschaft führt das Ermittlungsverfahren durch.
  • Die zuständige Finanzbehörde hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die Polizeibehörden.
  • Dies gilt auch für die Befugnisse nach § 399 Absatz 2 Satz 2.
  • Wenn eine Finanzbehörde für mehrere Bereiche zuständig ist, gilt Absatz 1 für jede dieser Behörden.
  • Alle beteiligten Finanzbehörden haben die gleichen Rechte im Ermittlungsverfahren.